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Seit einigen Jahren gewährt das Finanzamt einen Steuerbonus auf Handwerkerleistungen, bei dem Privatleute ordentlich sparen können. Doch viele Privatleute wissen entweder garnicht, dass es diese Seteuerbonis gibt oder verfügen zu diesem Thema über ein sympathisches 2/3-Wissen. Wir zeigen Ihnen was Sie beachten müssen.

Was sind die Voraussetzungen für einen Steuerbonus?

Begünstigte Handwerksleistungen laut Bundesministerium der Finanzen sind:
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs- , Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für einen inländischen, einen in der Europäischen Union oder einen im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Auftraggebers erbracht werden.

Dies sind zum Beispiel:

  • Arbeiten, Wartung oder Service an allen DIAMANT Wintergarten Heiz- und Kühlsystem, DIAMANT Wintergartenheizung oder DIAMANT Klimaanlagen
  • Montage, Anfahrt bei Neumontage oder Austausch der bestehenden Anlagen

Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministerium der Finanzen vom 09.11.2016 enthält in der Anlage 1 eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerksleistungen.

Hinweis:

Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z.B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebes, sind nicht begünstigt. Eine anderslautende Entscheidung des FG München bleibt insoweit eine Einzelfallentscheidung.

Handwerkerleistungen für den Haushalt des Auftraggebers

In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (bei Wohnungen bis zum Bezug der Wohnung) anfallen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenbeschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt. Unschädlich ist, wenn durch die Habdwerkerleistung einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eintritt.

Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Auftraggebers erfolgen. Unerheblich ist, ob dieser dort als Mieter oder Eigentümer lebt.

Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in einer vom Auftraggeber tatsächlich eigengenutzten Zwei-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Hinweis:

Das BMF hat sich in dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben zu § 35a EStG der funktionsbezogenen Auslegung des Begriffs „Haushalt“ im Sinne des § 35a EStG dem BFH angeschlossen. Demnach genügt es, wenn die Handwerkerleistung für den Haushalt (zum Nutzen für den Haushalt) erbracht wird und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird. Daher kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die:

  • bereits der Grundstücksgrenze auf fremdem, bzw. öffentlichem Grund (z.B. Ausbau von Gemeinschaftsstraßen, Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung) erbracht werden.
  • ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang legt jedoch nur vor, wenn beide Grundstücke
  • eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Für Mieter gilt:

  • Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die Aufwendung1n tatsächlich getragen hat.
  • Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerksleistungen in einer vom Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt hat.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regel über einen Verwalter – beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
  • Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.

Notwendige Nachweise

Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenen Mehrwertsteuer. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Materialkosten nicht begünstigt sind.

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten ist zulässig. Eine bloße Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.

Hinweis:

Es sollte unbedingt vor Auftragserteilung abgeklärt werden,ob bzw. dass eine den Vorraussetzungen des § 35 a EStG entsprechende, aufgeschlüsselte Rechnung erforderlich ist. Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Auch von Kleinunternehmen (§ 19 Abs. 1 UStG) ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.

 

  • Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z.B. durch Überweisungsbelege, Kontoauszug, Verrechnungscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren) – Barzahlungen sind nicht begünstigt.
  • Die Inanspruchnahme der Steuererklärung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung vomKonto eines Dritten bezahlt wordenist.
  • Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder imRahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
  • Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn für die Maßnahme gleichzeitig eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens (z.B. Kfw-Gebäudesanierungsprogramm) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
  • Werden jedoch ,ehrere (Einzel-) Maßnahmen zusammen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werde, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-) Maßnahmen, die nicht unter dieser öffentliche Förderung fallen, möglich.

Höhe des Steuerbonus

Abzugfähig sind 20 (Zwanzig) Prozent von maximal 6.000 € der Handwerkerkoste- also bis zu 1.200 € pro Jahr und Haushalt!

  • Unabhängig wie vielewohnungen der auftraggeber zu seinem Haushalt zählt, kann der Steuerbonus nur einmal bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten,die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus daher nur einmalbis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 € gewährt.
  • Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderniesierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Aspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG)
  • Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 € (20 Prozent von max. 20.000 EURO) gewährt.

Beispiel Berechnung Steuerbonus

Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2017 Arbeitskosten für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 €, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 € und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 € gezahlt und nachgewiesen (alle Belege einschließlich 19 % Mehrwertsteuer).

Berechnung:

Sanierungskosten    4.600 €

Wartungskosten         400 €

Reparaturkosten        200 €

Gesamthöhe           5.200 €

davon 20 Prozent    1.040 €

Wann und Wo gibt es den Bonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweises beim Finanzamt ein:

Hinweis:

  • Die Steuerermäßigung für Aufwendungen für Handwerkerleistungen ist ausgeschlossen, soweit diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
  • Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen
  • Werden die Aufwendungen für Handwerkerleistungen durch die Vorlage von Jahresabrechnungen geltend gemacht, dann sind diese Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer errechnet.
  • Bei Entstehen eines Anrechnungsüberhangs – wurde die maximale Höhe des Steuerbonus nicht erreicht – ist weder der Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung eines Rück- oder Vortrags der Steuerermäßigung möglich.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren

Dann schreiben Sie uns oder rufen Sie am besten gleich an unter (+49) 07183 9288-0 !

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